Als Notar stehe ich nicht für oder gegen eine Partei, sondern immer für das Recht. Ich verhelfe den Beteiligten zu ihrem Recht, verhindere Streit und vermittle dort, wo mit Kompromissen mehr zu erreichen ist, als mit einem Gerichtsurteil. Deshalb sind mir als Notar hoheitliche Aufgaben übertragen, die sonst nur den Gerichten vorbehalten sind.
Zudem können Sie bei mir Verträge errichten und beurkunden lassen.
Die Sicherheit, die ein Notar Ihnen bietet, kostet weniger, als spätere teure Streitigkeiten. Bei Beglaubigungen ist Ihr Notar meist günstiger als das Bezirksgericht. Ich berate Sie auch über die steuerliche Seite von Verträgen und zeige Ihnen den besten Weg.
Immobilien- & Liegenschaftsrecht
Kaufvertrag oder Tauschvertrag?
Sie möchten eine Liegenschaft - eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück - kaufen oder eintauschen? Hier übernehme ich als Notar gerne die Vertragserrichtung und die gesamte Abwicklung. Da es bei solchen Entscheidungen oft um viel Geld geht, ist es wichtig, alle Umstände zu berücksichtigen und die richtigen Regelungen in den Vertrag aufzunehmen, damit niemand zu kurz kommt.
Belastungs- und Veräußerungsverbot oder Vorkaufsrecht?
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bedeutet, dass der Eigentümer seine Liegenschaft nicht ohne Zustimmung eines bestimmten anderen belasten oder veräußern darf.
Dem Begünstigten aus einem Vorkaufsrecht muss eine Liegenschaft zum Kauf angeboten werden, bevor sie einem anderen verkauft werden darf.
Bauträgervertrag
Dieser kommt meistens bei der Errichtung von Wohnhausanlagen (oder Reihenhaussiedlungen) zur Anwendung. Der Bauträgervertrag sichert Sie vor allem für den Fall der Insolvenz des Verkäufers ab, wenn Sie eine Wohnung kaufen, die noch nicht fertiggestellt ist.
Wohnungseigentumsvertrag
Befinden sich in einem Gebäude mehrere Wohnungseinheiten oder Geschäftslokale, ist der Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages sinnvoll. Dadurch werden die jeweiligen Wohneinheiten und Geschäftslokale rechtlich selbständig und können unabhängig voneinander vererbt, belastet oder veräußert werden.
Grundbuchsauszug
Einem Grundbuchsauszug sind nicht nur die Eigentümer einer Liegenschaft zu entnehmen, sondern z. B. auch deren Fläche und die Rechte anderer Personen an der Liegenschaft. Auf die Informationen in einem Grundbuchsauszug darf man sich verlassen.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein elektronisches Register, das von den Bezirksgerichten geführt wird. Ich als Ihr Notar beantrage für Sie elektronisch die Eintragung von Rechten ins Grundbuch und übermittle dem Grundbuchsgericht elektronisch alle dafür nötigen Urkunden.
Miet- und Pachtvertrag
Die Rechtslage für Mietverhältnisse ist sehr komplex. Es ist primär zu klären, ob das Mietrechtsgesetz zur Gänze, teilweise oder gar nicht anzuwenden ist. In letzterem Fall gelten die Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Überdies hat der Oberste Gerichtshof eine ausführliche Rechtsprechungspraxis entwickelt, die zu berücksichtigen ist. Um den Vermieter und den Mieter vor Überraschungen und Nachteilen zu schützen, ist eine umfassende Abklärung der Sach- und Rechtslage erforderlich.
Schenkungs- & Übergabevertrag
Beim Schenkungsvertrag und beim Übergabevertrag handelt es sich um Verträge mit zahlreichen erb- und familienrechtlichen Elementen, mit denen im Rahmen einer vorgezogenen Erbfolge Vermögen meist an nahe Angehörige übertragen wird. Günstig ist es, auch die weichenden Kinder einzubeziehen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, können zum Beispiel Pflichtteilsverzichtsverträge abgeschlossen werden.
Dienstbarkeitsvertrag
Die Dienstbarkeit ist meistens ein Nutzungsrecht an einer fremden Liegenschaft, das im Grundbuch eingetragen sein sollte. Die häufigsten Grunddienstbarkeiten sind Wegerechte und Leitungsrechte.
Darlehensvertrag, Schuldschein und Pfandurkunde
Wenn Sie jemandem Geld „borgen“, sollten Sie sich rechtlich abzusichern, damit Sie Ihr Geld wieder zurückbekommen. Zur Absicherung empfiehlt es sich, einen vollstreckbaren Notariatsakt zu errichten und ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen zu lassen, damit Sie nicht erst klagen müssen, wenn Ihnen Ihr Geld nicht zurückgezahlt wird.
Erbrecht
Übergabe
Die Übergabe des eigenen Hauses an die jüngere Generation ist ein wichtiger Schritt, der gründlich überlegt werden sollte. Es sollte auch die Vermögensübergabe unter Absicherung des Übergebers und dessen Lebenspartners, beispielsweise durch Einräumung eines Wohnungsrechtes, geregelt werden. Die Ansprüche der Geschwister des Übernehmers, sowie alle erb- und pflichtteilsrechtlichen Aspekte, sollten berücksichtigt werden.
So können nach dem Ableben des Übergebers Erbschaftsstreitigkeiten vermieden werden. Hier erstelle ich für Sie alle erforderlichen Unterlagen, berücksichtige die steuerlichen Gegebenheiten und veranlasse die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch.
Testament
Jede Art von Vermögen kann wichtiges Gut und Grundlage einer ganzen Familie sein. Diese Basis kann mit Testamenten und letztwilligen Anordnungen geschützt werden. Hier unterstütze ich Sie als Ihr Notar gerne, um diese wichtigen und sehr persönlichen Entscheidungen sorgfältig umzusetzen. Ich stehe Ihnen und Ihrer Familie als unparteilicher Berater zur Seite.
Zur Info: Lebensgefährten sind - solange Familienangehörige vorhanden sind - praktisch nicht erbberechtigt, egal wie lange eine Lebensgemeinschaft gedauert hat. Der Gesetzgeber sieht für den Lebensgefährten lediglich ein Wohnrecht für ein Jahr vor. In einem Testament jedoch können Sie Ihren/Ihre Lebensgefährte/in als Erben einsetzen.Jedes beim Notar errichtete Testament wird im Zentralen Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer registriert, damit es im Fall des Falles gefunden und erfüllt wird.
Erb- & Pflichtteilsverzichtsvertrag
Mit einem Erbverzichtsvertrag kann eine erbberechtigte Person bereits zu Lebzeiten auf ihr Erbrecht verzichten, z.B. ein Kind gegenüber seinen Eltern. Genauso kann eine pflichtteilsberechtigte Person auf ihren Pflichtteil verzichten. Diese Verzichte erfolgten oft gegen eine Vermögenszuwendung (z.B. Geldschenkung). Es handelt sich im Ergebnis um eine vorweggenommene Erbfolge. Ein solcher Vertrag ist gültig, wenn er in Form eines Notariatsaktes errichtet wird.
Pflichtteil
Wenn der Ehegatte oder ein Kind des Verstorbenen nicht erben, weil der Verstorbene ein Testament errichtet und darin andere zu Erben eingesetzt hat, haben der Ehegatte oder das Kind wenigstens ihren Pflichtteilsanspruch. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts.
Schenkung auf den Todesfall
Im Rahmen eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall verspricht der Geschenkgeber unwiderruflich für den Fall seines Ablebens die Schenkung eines bestimmten Vermögens. Diese Schenkung muss als notarielle Urkunde (Notariatsakt) festgehalten werden.
Familienrecht
Eherechtliche & Partnerschaftliche Vereinbarungen
Die Scheidungsfolgen können in einer notariellen Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im Vorhinein angemessen geregelt werden. Hier bin ich als Ihr Notar unter höchster Diskretion um eine Lösung im Interesse aller Beteiligten bemüht und helfe Ihnen, die beste Lösung bei Unsicherheiten zu finden.
Adoptionsvertrag
Eine Adoption kommt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind zustande, der noch vom zuständigen Gericht bewilligt werden muss. Hier stehe ich Ihnen gerne zur Seite!
Erklärungen zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form, einer notariellen Urkunde (Notariatsakt).
Erwachsenenvertreter
Wenn eine Person wegen Krankheit oder Alters nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu entscheiden, kann sie ein naher Angehöriger unter gerichtlicher Aufsicht vertreten. Dazu ist erforderlich, dass ein Arzt bestätigt, dass diese Person nicht mehr selbst entscheiden kann. Ich als Ihr Notar trage hier deren Vertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis ein.
Vorsorgevollmacht
Früher bedeutete Ihre Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit Entmündigung beziehungsweise die Bestellung eines Sachwalters durch ein Gericht. Seit 2007 können Sie - solange Sie geistig dazu in der Lage sind - eine Vorsorgevollmacht errichten. So ist auch im Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit geregelt, wer für Sie Ihre rechtlichen Angelegenheiten übernimmt.
Ein Erwachsenenvertreter darf bei Vorliegen einer umfassenden Vorsorgevollmacht nicht mehr bestellt werden. Sie bestimmen selbst, wer die Person Ihres Vertrauens ist, wann die Vollmacht in Kraft tritt und welche Bereiche die Vorsorgevollmacht umfasst. Es können Regelungen für die Vermögensverwaltung (Haus, Wohnung, Bankguthaben), für die Vertretung vor Behörden und Ämtern und auch für den medizinischen Bereich getroffen werden.
Jede Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) der Österreichischen Notariatskammer registriert. Für die Abfrage des Bestehens einer Vorsorge besteht eine Kooperation mit dem Roten Kreuz.
Unternehmens- & Gesellschaftsrecht
Rechtsform & Gründung
Als Ihr Notar helfe ich Ihnen, die für Sie optimale Rechtsformen zu finden und kümmere mich im Rahmen der Gründung und rechtlichen Begleitung von Personen- oder Kapitalgesellschaften nicht nur um die Beglaubigung Ihrer Unterschriften, sondern bereite die Gesellschaftsverträge und alle übrigen und notwendigen Urkunden für Sie vor.
Darüber hinaus veranlasse ich die erforderlichen Meldungen an das zuständige Finanzamt, die entsprechende Eintragung im Firmenbuch beim zuständigen Firmenbuchgericht und sorge für die fristgerechte Bezahlung von Gebühren.
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist nur gültig, wenn er in Form einer notariellen Urkunde (Notariatsakt) errichtet wird. Wichtige Beschlüsse einer Generalversammlung einer GmbH oder von Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft bedürfen der Beurkundung durch einen Notar.
Firmenbuch
Das Firmenbuch ist ein zentrales, öffentliches elektronisches Verzeichnis der größeren Unternehmen sowie aller Kapitalgesellschaften (GmbH, AG),Personengesellschaften (OG, KG) und Genossenschaften, die in Österreich ihren Geschäftssitz haben. Des Weiteren sind alle inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in das Firmenbuch einzutragen.
Aus einem Firmenbuchauszug sind u.a. die für Geschäftspartner wichtigen Angaben ersichtlich, wie Firma, Sitz und Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen, Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, der Gesellschafter, des Geschäftsführers und der Prokuristen, ob sich das Unternehmen, die Gesellschaft oder Genossenschaft in Insolvenz befindet usw.
Vor dem Kauf oder der Beteiligung an einer Firma sollte man einen gründlichen Blick in den Firmenbuchauszug werfen.
Umgründungen
Es gibt viele Gründe, warum die Rechtsform eines Unternehmens geändert werden soll, beispielsweise steuerliche Aspekte, die Aufnahme eines Partners oder die Weitergabe des Unternehmens. Jede Umgründung sollte gründlich überlegt und rechtzeitig vorbereitet werden.
In Abstimmung mit dem Steuerberater errichte ich hier als Ihr Notar die erforderlichen Urkunden und führe auch die Änderungen im Firmenbuch bzw. Grundbuch durch. Maßnahmen nach dem Umgründungssteuergesetz sind z.B. Einbringungen, Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Spaltungen und Verschmelzungen.
Weitere notarielle Tätigkeit für Ihr Unternehmen
● Geschäftsführer-Änderung● Eintragung von Prokuristen● Gesellschafterwechsel● Unternehmensübergabe● Liquidation von Gesellschaften● General- und Hauptversammlungen● Treuhandschaften● Beglaubigung und Beurkundung● Einsicht in Grundbuch und Firmenbuch
Dolmetscher / Sonstiges
Errichtung von Urkunden in russischer Sprache
Als Ihr Notar verfasse ich für Sie Verträge und Urkunden aller Art auch in russischer Sprache. Des Weiteren beglaubige ich Übersetzungen fremder Urkunden aus dem Russisch ins Deutsche oder umgekehrt. Auch bei der mündlichen Übersetzung Deutsch/Russisch stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung wird schriftlich festgehalten, welche medizinischen Maßnahmen im Falle von Unfällen oder Krankheiten nicht getroffen werden dürfen. Auf Wunsch kann jede Patientenverfügung, die beim Notar errichtet wurde, in das Patientenverfügungsregister eingetragen werden, welche rund um die Uhr für Krankenhäuser und Ärzte abrufbar ist.
Beglaubigungen + Protokolle
Die Beglaubigung einer Unterschrift ist die amtliche Bestätigung, dass eine Unterschrift von der richtigen Person geleistet wurde. So ist z.B. für die Eintragung eines Kaufvertrages im Grundbuch die Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien erforderlich.
Notariatsakt
Die formellen Richtlinien hinsichtlich der Identitätsprüfung sowie der rechtlichen Prüfung des Inhaltes bei einem Notariatsakt sind noch strenger. Überdies müssen alle Parteien bei der Unterfertigung gleichzeitig anwesend sein.
Bei der Beglaubigung einer Kopie bestätige ich als Ihr Notar, dass eine Abschrift/Kopie mit der Originalurkunde übereinstimmt. In Protokollen halte ich fest, was von ihm geschickt wurde, wie z.B. tatsächliche Vorgänge oder Haupt- und Generalversammlungen von Gesellschaften einer Gesellschaft.
Dolmetscher russische Sprache
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die russische Sprache. Ich übersetze für Sie!